Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 6 Sicherheitsleistung
Stand: 09.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/6#abs-1 (1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/6#abs-2 (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. I S. 1838
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.